Das Thema „Wohnen für Hilfe“ nimmt an Bedeutung zu. Wir merken das vordergründig an wachsenden Zugriffszahlen hinsichtlich des Themas. Aber natürlich ist klar, dass einerseits der immer knapper werdende bezahlbare Wohnraum und andererseits die steigende Zahl an Betreuungs- und pflegebedürftigen Senioren die prekäre Situation verstärken.
Wohnen für Hilfe: Eine Win-Win-Situation
Somit ist das Wohnen-für-Hilfe-Konzept ein überaus zeitgemäßer Ansatz: Leute mit knappem Budget bekommen ein Zimmer von Wohnungs- oder Hausbesitzern, die geringfügig Hilfe im Haushalt benötigen. Für das Zimmer geht der neue Mitbewohner dem Wohnungsbesitzer im Haushalt ein wenig zur Hand. Den Ansatz haben wir in unserem Wiki-Beitrag
Wohnen für Hilfe umfänglich beschrieben. Der eine oder andere wird aber bei der Umsetzung möglicherweise vor der Herausforderung stehen, den Wohnen-für-Hilfe-Ansatz von einem Arbeitsvertrag sauber unterscheiden zu müssen.
Der Arbeitsvertrag
Folglich stellt sich die Frage, wie eigentlich zu verfahren ist, wenn doch ein Arbeitsvertrag vorliegt? An der Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein Arbeitsvertrag nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden muss, damit die Vereinbarung als Arbeitsvertrag gilt. Aufgrund der Formfreiheit gibt es für den Arbeitsvertrag kein Schrifterfordernis. Das heißt, die Vereinbarung selbst ist entscheidend. Sind Pflege- und
Betreuungsleistungen wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung, dann ist von einem Arbeitsvertrag auszugehen. Damit gelten auch automatisch die Arbeits- und Sozialgesetze.
Ein wichtiger Aspekt in dem Zusammenhang ist beispielsweise der Mindestlohn, der gezahlt werden muss und nicht in Form von kostenlosen Wohnraum abgegolten werden kann. Es kommt also darauf an, sauber zu trennen und auf beiden Seiten Transparenz über die Abmachung zu schaffen. Sollte ein Arbeitsverhältnis vorliegen, dann ist die Frage, ob es sozialversicherungspflichtig ist. Die Unterscheidung wird grundsätzlich auf Basis der Höhe der Vergütung getroffen: Bis 450 € pro Monat liegt eine geringfügige Beschäftigung (sogenannter „Minijob“) vor.
Ab 451 € Monatssalär ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Es herrscht landläufig Einigkeit darüber, dass es wichtig ist, dass Arbeitnehmer nicht außerhalb unseres Sozialversicherungssystems arbeiten. Aber Achtung: Als Arbeitgeber kommen damit auch besondere administrative Pflichten auf Sie zu, da die vereinfachte Verwaltung wie beim Minijob hier nicht angewandt werden kann. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Lohnabrechnung zu stellen und im Zuge dessen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Sozialversicherungsträger, also die Krankenkasse und die Lohnsteuer an das Finanzamt zu melden. Diese Arbeiten können in der Regel nur von einem Fachmann durchgeführt werden. Manchmal kommt der Steuerberater dafür in Frage. Wenn Sie keinen haben, kann das für Sie der
Arbeitgeberservice für Privathaushalte übernehmen.
Übrigens haben Sie die gleichen Herausforderungen, wenn Sie Ihr Au Pair nach dem üblichen Zeitraum weiter beschäftigen. Auch dann entsteht ein reguläres Arbeitsverhältnis mit den sich daraus ergebenden Pflichten. Hier kann ebenfalls der
Arbeitgeberservice für Privathaushalte die Verwaltung übernehmen.
Fazit: Wer Wohnen und Aufgaben im Haushalt in eine Vereinbarung fasst, sollte die damit im
Zusammenhang stehenden gesetzlichen Vorschriften beachten und gegebenenfalls verbundene
administrative Pflichten klären.